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Transsexualität ist keine Behinderung
Datum: 23.07.2010
Kurzbeschreibung: Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen.
Transsexualität ist keine Behinderung
Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkung besonders berücksichtigt werden müsste. Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat deshalb am 23. Juli 2010 die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuzusprechen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.
In seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Landessozialgerichts jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolg-reiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei (Urteil vom 23. Juli 2010; Az.: L 8 SB 3543/09, nicht rechtskräftig).
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.
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