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Verkehrswert einer Psychotherapeutenpraxis
Datum: 20.10.2010
Kurzbeschreibung: Der Wert einer Psychotherapeutenpraxis bestimmt sich im Wesentlichen durch den Verkehrswert
Verkehrswert einer Psychotherpeutenpraxis
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hatte bereits am 20. Oktober 2010 über den Wert einer Praxis für Psychotherapie in Tübingen zu entscheiden, die zum Verkauf gestanden hatte. Da in Tübingen eine Überversorgung mit vertragsärztlich zugelassenen Psychotherapeuten besteht, kann eine Praxis nicht ohne Zustimmung der im vorliegenden Fall beklagten kassenärztlichen Vereinigung verkauft werden. Damit soll vermieden werden, dass der Wert der durch den Praxisverkauf zugleich zu vergebenden kassenärztlichen Zulassung den Verkaufspreis wesentlich bestimmt. Während die klagende Praxisinhaberin mit den potentiellen Käufern einen Kaufpreis von 40.000,- € vereinbart hatte, sah die Kassenärztliche Vereinigung lediglich einen Wert von 3.000,- € für angemessen an, wogegen die Praxisinhaberin klagte.
In seiner Entscheidung hat der 5. Senat zwar die Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bestätigt, wonach im Wesentlichen nur der Sachwert zur Ermittlung des Kaufpreises herangezogen werden darf. Unzulässig sei es, in den Praxiswert auch den Wert der Zulassung zur psychotherapeutischen Versorgung mit einzuberechnen. Allerdings müsse bei der Ermittlung des Verkehrswertes durchaus die spezielle Struktur der zu übernehmenden Praxis in der konkreten örtlichen Versorgungssituation einbezogen werden. Da das der Berechnung des Verkehrswertes zugrunde liegende Gutachten der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. diese wesentlichen Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe und zudem der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt war, hat der Senat dem Anliegen der Klägerin teilweise entsprochen und die Kassenärztliche Vereinigung verurteilt, erneut über die Höhe des Verkehrswertes zu entscheiden.
Az.: L 5 KA 1323/09; Revision ist eingelegt.