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83-jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen

Datum: 15.10.2014

Kurzbeschreibung: Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten

83-Jährige von Grundsicherung im Alter ausgeschlossen

Wer sein Vermögen zu schnell verbraucht und dadurch sehenden Auges die Sozialhilfebedürftigkeit herbeiführt, erhält keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies entschied der 2. Senat des Landessozialgerichts Stuttgart im Fall einer 83-jährigen Rentnerin, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag beim Sozialamt ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte.

Die aus dem Landkreis Reutlingen stammende Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Fürs Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.

Diese Einschätzung teilten die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts und bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Die Klägerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen, befanden die Stuttgarter Richter. Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.

Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf die Erben über.

Urteil des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2014

Az.: L 2 SO 2489/14 - rechtskräftig

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sozialhilfe

§ 41 Leistungsberechtigte

(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

...

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Rupert Hassel

- Pressesprecher -



 

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