In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
---|---|---|
03.09.2025 | 15 Ga 55/25 | Urteil |
03.09.2025 | 15 Ca 6616/24 | Versäumnis- und Schlussurteil |
03.09.2025 | 18 BV 124/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 123/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 125/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 122/25 | Beschluss Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt. |
03.09.2025 | 24 Ca 8/25 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 42.920,75 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.09.2025 | 18 BV 121/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 120/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 119/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 18 BV 118/25 | Beschluss |
03.09.2025 | 20 Ca 125/25 | 1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
03.09.2025 | 20 Ca 724/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
03.09.2025 | 20 Ga 12/25 | 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.696,99 EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
02.09.2025 | 27 Ca 165/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.662,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.01.2024 zu zahlen. |
02.09.2025 | 22 BVGa 12/25 | Beschluss |
28.08.2025 | 22 Ca 2728/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
11.04.2025 nicht aufgelöst wurde. |
27.08.2025 | 22 Ca 4233/24 |
Urteil |
20.08.2025 | 11 BV 104/25 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
20.08.2025 | 11 Ca 2891/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 479,97 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 1.600,20 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52,63%, die Beklagte zu 47,37 %. 5. Der Streitwert wird auf 4.053,64 Euro festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
19.08.2025 | 31 Ga 45/25 | 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 | Urteil |
13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
13.08.2025 | 30 Ga 47/25 | Urteil |
13.08.2025 | 30 Ga 46/25 | Urteil |
12.08.2025 | 27 Ca 203/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32. |
07.08.2025 | 17 Ca 3643/24 | Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen. |
06.08.2025 | 24 Ca 1239/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2025 | 24 Ca 1203/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2025 | 20 Ca 272/25 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen. |
09.07.2025 | 13 Ca 158/24 | 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
|
09.07.2025 | 13 Ca 293/24 |
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 4.) Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 5.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
|
09.07.2025 | 13 Ca 138/25 | 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 5.) Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 6.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
09.07.2025 | 24 BVGa 9/25 | Beschluss: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. |
08.07.2025 | 7 Ca 463/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
02.07.2025 | 13 Ca 237/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00
€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen.
|
02.07.2025 | 13 Ca 89/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
01.07.2025 | 3 Ga 35/25 | 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
25.06.2025 | 11 Ca 1155/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
05.06.2025 | 28 Ca 30/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
04.06.2025 | 18 Ca 7292/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben. |
04.06.2025 | 20 Ca 1539/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
|
04.06.2025 | 29 Ca 2749/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen. |
15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
|
07.05.2025 | 20 BV 36/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
30.04.2025 | 29 Ca 6920/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von
101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
31.03.2025 | 20 Ca 905/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |